Informationen zur Kommunalwahl 2020 im Landkreis Miltenberg
1) Am Sonntag, 15. März 2020 fanden in Bayern die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen statt. In den Gemeinden, Märkten, Städten und Landkreisen werden die Gemeinderäte, die Marktgemeinderäte und die Stadträte, die Kreistage und in der Regel auch die ersten Bürgermeister und die Landräte gewählt.
2) Rechtsgrundlagen sind das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz bzw. die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung.
3) Im Landkreis Miltenberg sind der Landrat, 60 Mitglieder des Kreistags, die Gemeinde- und Stadträte und in den meisten Gemeinden - außer in Erlenbach a.Main, Leidersbach, Niedernberg und Sulzbach a.Main - auch die Bürgermeister neu zu wählen. Die Wahllokale sind von 08:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
4) Wer darf wählen?
Wahlberechtigt für die Gemeinde-/Landkreiswahl sind alle deutschen Staatsangehörigen sowie alle Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedsstaates, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich seit mindestens zwei Monaten in einer Gemeinde im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten. Aufgrund des Brexit-Übergangsgesetzes sind Staatsangehörige Nordirlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien vom Wahlrecht ausgenommen.
5) Wahlbenachrichtigung:
Aus der Wahlbenachrichtigung, die jeder wahlberechtigten Person automatisch von seiner Wohnortgemeinde zugesandt wird, ist ersichtlich, zu welchen Wahlen eine Wahlberechtigung besteht, wo sich das zuständige Wahllokal befindet und auf welche Weise Briefwahlunterlagen beantragt werden können.
6) Zahl der Stimmen:
Bei der Gemeinderats- und Kreistagswahl können so viele Stimmen vergeben werden, wie Gemeinderäte bzw. Kreisräte (60) zu wählen sind. Es besteht die Möglichkeit zu Kumulieren und zu Panaschieren oder ein Listenkreuz zu machen:
- Kumulieren (Häufeln): Die Wählerin oder der Wähler kann Bewerberinnen bzw. Bewerbern bis zu drei Stimmen geben. Die höchstzulässige Gesamtzahl der Stimmen darf jedoch in keinem Fall überschritten werden, da der Stimmzettel ansonsten ungültig wäre.
- Panaschieren (Wechseln): Von Panaschieren wird gesprochen, wenn der Wähler seine Stimmen auf Bewerberinnen und Bewerber verschiedener Wahlvorschläge verteilt. Auch dabei ist zu beachten, dass die höchstzulässige Gesamtstimmenzahl nicht überschritten werden darf.
- Listenkreuz: Die Wählerin und der Wähler hat auch die Möglichkeit, einen Wahlvorschlag unverändert anzunehmen (Listenwahl/Listenkreuz ganz oben auf der Liste) oder die Stimmen einzelnen Bewerberinnen oder Bewerbern (Personenwahl) zu geben. Bei der Listenwahl erhält jeder einzelne Bewerber des betreffenden Wahlvorschlages eine Stimme, bei Mehrfachnennung bis zu drei.
7) Briefwahl:
Eine wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein und kann von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen. Hierzu muss man sich an seine Wohnortgemeinde wenden und dort die Unterlagen beantragen.